Re: Heute gelesen.....
Verfasst: Mo 19. Aug 2019, 22:20
diabetesclub.ch ist in der aktuellen Ausgabe des d-journals, der Zeitschrift der Schweiz. Diabetesgesellschaft (http://www.diabetesschweiz.ch) auf einen Artikel gestossen, welcher eine hohe Relevanz im Leben zahlreicher Diabetesbetroffenen darstellt:
DIABETES AM ARBEITSPLATZ
Der Jurist Dr. iur. Matthias Oertle nimmt Stellung zur Informationspflicht des Arbeitnehmers mit Diabetes:
Diabetes am Arbeitsplatz ist für die Betroffenen oft ein unangenehmes Thema. Obwohl in den meisten Fällen akute Symptome nur in Ausnahmesituationen auftreten, leiden Menschen mit Diabetes unter einer einschränkenden Krankheit. Sie sind sich allerdings oft unsicher, ob sie diese dem Arbeitgeber offenlegen müssen.
Arbeitsrechtliche Informationspflichten
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer sowohl bei der Stellenbewerbung als auch während des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, dem Arbeitgeber gewisse Informationen über seine Krankheit mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur dann, wenn ein Bewerber oder Arbeitnehmer für die fragliche Stelle infolge seiner Krankheit ungeeignet ist – sprich, wenn die Arbeitsleistung aufgrund der Krankheit nicht vertragsgemäss erbracht werden kann.
Der Möbelpacker mit Rückenleiden, der Bergführer mit Höhenangst und der Bäckerlehrling mit Mehlstauballergie sind z. B. aufgrund ihrer Leiden zweifelsfrei nicht in der Lage, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Hier besteht deshalb eine Informationspflicht. Bei weniger offensichtlichen Leiden ist die Informationspflicht aber nicht eindeutig. Zum Beispiel sind Infektionskrankheiten nur dann mitzuteilen, wenn sie eine Gefahr für Mitarbeiter oder Dritte darstellen. So ist die HIV-positive Chirurgin zur Mitteilung an den Arbeitgeber verpflichtet, der Bankkaufmann, welcher an derselben Krankheit leidet, hingegen nicht.
Differenzierung bezüglich der Symptome
In Bezug auf die Informationspflicht des diabetesbetroffenen Arbeitnehmers muss ermittelt werden, ob die Auswirkungen der Erkrankung den Arbeitnehmer für die fragliche Stelle als absolut ungeeignet erscheinen lassen oder ob eine Gefahr für die eigene Person, Mitarbeiter oder Dritte besteht. Bei Symptomen wie starkem Durst, vermehrtem Wasserlassen oder schnellerer Ermüdung besteht deshalb in der Regel keine Informationsflicht.
Falls aber ein Risiko für Entgleisungen des Blutzuckers besteht, resultiert bei Berufen, welche etwa den Umgang mit schweren Maschinen oder Waffen erfordern, eine unmittelbare Gefahr für Dritte. Auch wenn der Beruf eine sogenannte Garantenstellung mit sich bringt – also wenn eine eingeschränkte Reaktionsfähigkeit die Gesundheit von Drittpersonen gefährden kann – ist eine Informationspflicht in der Regel zu bejahen. Weiter besteht auch die Möglichkeit, dass aufgrund der arbeitsplatzbedingten Umgebung eine sachgerechte Lagerung des Insulins nicht oder nur unzureichend möglich ist, was wiederum zu einer erhöhten Gefahr für den Arbeitnehmer und Dritte und somit zu einer Informationspflicht führen kann.
Praxisbezug
Aus rechtlicher Sicht liegt bei vielen Berufen keine Informationspflicht für Diabetesbetroffene vor. Weil die meisten Fälle von Diabetes sehr gut therapierbar sind, sind Diabetiker für die Ausübung von vielen Berufen geeignet und haben somit keine Pflicht, ihr Leiden dem Arbeitgeber mitzuteilen.
In der Praxis sollten sich Diabetesbetroffene allerdings trotzdem gut überlegen, ob sie dem Arbeitgeber – oder zumindest den Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen – ihre Krankheit nicht gleichwohl zur Kenntnis bringen wollen. Dies einerseits, um die Akzeptanz und das Bewusstsein zu fördern, dass sie in der Regel mehrmals täglich eine Spritze setzen oder Tests durchführen müssen. Andererseits dient eine Information auch dem Selbstschutz, indem ihre Arbeitskollegen im Falle eines hypoglykämischen Komas wissen, wie sie sich zu verhalten haben.
Für die meisten Arbeitgeber sollte Diabetes kein Grund für eine Nichteinstellung sein. In gewissen, auf Ernährung ausgerichteten Berufen, könnte Diabetes unter Umständen sogar ein Vorteil sein, da Betroffene bereits früh mit Ernährungsfragen konfrontiert werden und sich in der Regel eingehend damit auseinandersetzen.
Quelle mit Fallbeispielen:
https://www.d-journal.ch/uebriges/diabe ... eitsplatz/
DIABETES AM ARBEITSPLATZ
Der Jurist Dr. iur. Matthias Oertle nimmt Stellung zur Informationspflicht des Arbeitnehmers mit Diabetes:
Diabetes am Arbeitsplatz ist für die Betroffenen oft ein unangenehmes Thema. Obwohl in den meisten Fällen akute Symptome nur in Ausnahmesituationen auftreten, leiden Menschen mit Diabetes unter einer einschränkenden Krankheit. Sie sind sich allerdings oft unsicher, ob sie diese dem Arbeitgeber offenlegen müssen.
Arbeitsrechtliche Informationspflichten
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer sowohl bei der Stellenbewerbung als auch während des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, dem Arbeitgeber gewisse Informationen über seine Krankheit mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur dann, wenn ein Bewerber oder Arbeitnehmer für die fragliche Stelle infolge seiner Krankheit ungeeignet ist – sprich, wenn die Arbeitsleistung aufgrund der Krankheit nicht vertragsgemäss erbracht werden kann.
Der Möbelpacker mit Rückenleiden, der Bergführer mit Höhenangst und der Bäckerlehrling mit Mehlstauballergie sind z. B. aufgrund ihrer Leiden zweifelsfrei nicht in der Lage, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Hier besteht deshalb eine Informationspflicht. Bei weniger offensichtlichen Leiden ist die Informationspflicht aber nicht eindeutig. Zum Beispiel sind Infektionskrankheiten nur dann mitzuteilen, wenn sie eine Gefahr für Mitarbeiter oder Dritte darstellen. So ist die HIV-positive Chirurgin zur Mitteilung an den Arbeitgeber verpflichtet, der Bankkaufmann, welcher an derselben Krankheit leidet, hingegen nicht.
Differenzierung bezüglich der Symptome
In Bezug auf die Informationspflicht des diabetesbetroffenen Arbeitnehmers muss ermittelt werden, ob die Auswirkungen der Erkrankung den Arbeitnehmer für die fragliche Stelle als absolut ungeeignet erscheinen lassen oder ob eine Gefahr für die eigene Person, Mitarbeiter oder Dritte besteht. Bei Symptomen wie starkem Durst, vermehrtem Wasserlassen oder schnellerer Ermüdung besteht deshalb in der Regel keine Informationsflicht.
Falls aber ein Risiko für Entgleisungen des Blutzuckers besteht, resultiert bei Berufen, welche etwa den Umgang mit schweren Maschinen oder Waffen erfordern, eine unmittelbare Gefahr für Dritte. Auch wenn der Beruf eine sogenannte Garantenstellung mit sich bringt – also wenn eine eingeschränkte Reaktionsfähigkeit die Gesundheit von Drittpersonen gefährden kann – ist eine Informationspflicht in der Regel zu bejahen. Weiter besteht auch die Möglichkeit, dass aufgrund der arbeitsplatzbedingten Umgebung eine sachgerechte Lagerung des Insulins nicht oder nur unzureichend möglich ist, was wiederum zu einer erhöhten Gefahr für den Arbeitnehmer und Dritte und somit zu einer Informationspflicht führen kann.
Praxisbezug
Aus rechtlicher Sicht liegt bei vielen Berufen keine Informationspflicht für Diabetesbetroffene vor. Weil die meisten Fälle von Diabetes sehr gut therapierbar sind, sind Diabetiker für die Ausübung von vielen Berufen geeignet und haben somit keine Pflicht, ihr Leiden dem Arbeitgeber mitzuteilen.
In der Praxis sollten sich Diabetesbetroffene allerdings trotzdem gut überlegen, ob sie dem Arbeitgeber – oder zumindest den Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen – ihre Krankheit nicht gleichwohl zur Kenntnis bringen wollen. Dies einerseits, um die Akzeptanz und das Bewusstsein zu fördern, dass sie in der Regel mehrmals täglich eine Spritze setzen oder Tests durchführen müssen. Andererseits dient eine Information auch dem Selbstschutz, indem ihre Arbeitskollegen im Falle eines hypoglykämischen Komas wissen, wie sie sich zu verhalten haben.
Für die meisten Arbeitgeber sollte Diabetes kein Grund für eine Nichteinstellung sein. In gewissen, auf Ernährung ausgerichteten Berufen, könnte Diabetes unter Umständen sogar ein Vorteil sein, da Betroffene bereits früh mit Ernährungsfragen konfrontiert werden und sich in der Regel eingehend damit auseinandersetzen.
Quelle mit Fallbeispielen:
https://www.d-journal.ch/uebriges/diabe ... eitsplatz/