diabetesclub.ch ist auf eine interessantes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts gestossen:
Verkehrsunfall
DIABETIKER SIEGT VOR GERICHT
Das Aargauer Obergericht muss sich nochmals mit den Folgen des Unfalles beschäftigen, bei welchem es vor zwei Jahren zu einer Autokollision kam. Das Problem: Ein Diabetiker, dessen Blutzucker viel zu tief war.
Am Mittwoch war es zwei Jahre her, seit ein Autolenker in der Region eines Morgens auf dem Weg zur Arbeit mit einem anderen Fahrzeug kollidierte. Der Fall beschäftigt die Justiz bis heute. Denn: Der Unfallverursacher ist Diabetiker. Und als ihm 40 Minuten nach dem Unfall der Blutzucker gemessen wurde, lag dieser viel zu tief (1,1 Millimol pro Liter, mmol/l). Bei einer Unterzuckerung (Hypoglykämie) können Konzentrationsschwäche, Schwindel, Bewusstseinstrübungen oder sogar ein Koma auftreten. Man spricht dann von einem «Zuckerschock».
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte sich auf den Standpunkt, der Autofahrer habe «in nicht fahrfähigem Zustand ein Fahrzeug gelenkt» respektive vergessen, den Blutzuckerspiegel unmittelbar vor dem Losfahren zu messen. Per Strafbefehl verurteilte sie den Mann deshalb zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von fünf Jahren. Ausserdem verhängte die Staatsanwaltschaft eine Busse von 1700 Franken.
Dagegen erhob der Autofahrer Einsprache. Und fand am Bezirksgericht Aarau Gehör: Dort sprach man ihn frei. Die Staatsanwaltschaft legte allerdings Berufung ein. Und das Aargauer Obergericht befand den Mann für schuldig. Es erhöhte sogar die Anzahl Tagessätze auf 90 und die Busse auf 2000 Franken, setzte die Probezeit jedoch auf drei Jahre fest. Dieses Urteil focht nun wiederum der Autofahrer an, weshalb sich die Bundesrichter damit beschäftigen mussten.
Erneute Messung notwendig?
Erstellt ist, dass der Mann um 6.50 Uhr, etwa eine halbe Stunde vor der Abfahrt, seinen Blutzucker gemessen hatte. Damals lag er mit 4,8 mmol/l noch in seinem Normbereich, allerdings näher an der Untergrenze. Er fuhr los, ohne zu frühstücken oder den Blutzucker nochmals zu messen. Die zentrale Frage sei, so das Bundesgericht, sei, ob der Mann die Fahrt ohne eine erneute Messung habe antreten dürfen.
Der Mann moniert, das Obergericht stelle auf ein Diabetiker-Merkblatt des Kantonsspital Aarau ab, wonach der Blutzuckerwert bei Antritt der Fahrt über 5 mmol/l liegen müsse. Er kenne aber dieses Merkblatt nicht, und gemäss seinen behandelnden Ärzten liege sein Normbereich zwischen 2,8 und 10 mmol/l. Es lasse sich nicht pauschal sagen, unter 5 mmol/l sei die Fahrfähigkeit nicht gegeben. Ausserdem habe er nach seiner Messung um 6.50 Uhr ein Langzeit-Insulin eingenommen, um seinen Blutzuckerspiegel zu stabilisieren. Darauf sei das Obergericht nicht genügend eingegangen. Während der Fahrt habe er sich gut und fahrfähig gefühlt.
Das Bundesgericht gab ihm nun Recht. «Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist in wesentlichen Punkten unvollständig.» Das Dossier geht zurück ans Obergericht, das weitere Abklärungen zur Fahrfähigkeit am Unfalltag machen muss.
Quelle:
https://www.aargauerzeitung.ch/aargau/a ... -133082926